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Kündigungsfrist als Arbeitnehmer: Was man 2024 beachten sollte

Kündigungsfrist als Arbeitnehmer: Was man 2024 beachten sollte

Du hast keine Lust mehr auf deinen Job und willst dein Arbeitsverhältnis und deinen Arbeitsvertrag kündigen? Bei der Kündigung müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewisse Regeln beachten, damit deine Kündigung gesetzlich wirksam ist.

Tipps zum Arbeitsrecht

30 Tipps und Fakten zum Thema Arbeitsrecht findest du hier.

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Wir haben den Rechtsanwalt Rolf Albrecht gefragt, was du zur Kündigung als Arbeitnehmer wissen musst. Dieser erklärt den Unterschied zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer und welche Formalitäten und Kündigungsfristen du beachten musst. Außerdem bekommst du ein Muster für ein Kündigungsschreiben, welches du als Vorlage für deine eigene Kündigung verwenden kannst.

Fakten-Check: Arbeitsvertrag kündigen.

1. Schriftlich: Die Kündigung des Arbeitsvertrages muss immer schriftlich erfolgen (Kündigungsschreiben).

2. Frist: Für die Kündigung muss die rechtliche Kündigungsfrist eingehalten werden.

3. Unterschrift: Das Kündigungsschreiben deines Arbeitsverhältnisses muss handschriftlich unterschrieben werden.

4. Begründung: Eine Begründung für die Kündigung muss nicht zwingend erfolgen.

Vorlage für das Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer

Diese Punkte müssen in einem Kündigungsschreiben genannt werden:

  • Name und Anschrift der beiden Vertragspartner – also deine Angaben sowie die des Unternehmens
  • Zeitpunkt, also konkretes Datum, ab wann die Kündigung deines Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitsverhältnis wirksam ist
  • Hinweis auf eine schriftliche Bestätigung der Kündigung – auch diese reicht nicht per E-Mail
  • Deine handschriftliche Unterschrift​

Es ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber trotzdem sehr wichtig, dass du auch schon im Kündigungsschreiben um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bittest, denn das brauchst du für deine Bewerbung unbedingt.

Da es formelle Regeln für ein Kündigungsschreiben gibt, brauchst du nicht besonders kreativ zu werden. Du kannst unser Muster für ein Kündigungsschreiben eins zu eins übernehmen und musst lediglich deine persönlichen Daten in die Vorlage einfügen.

Beispiel

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name Ansprechperson],

hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach meiner Berechnung der [Beendigungsdatum].

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich.

Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes berufsförderndes Arbeitszeugnis auszustellen.

Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

[Deine handschriftliche Unterschrift]

[Dein Name]

Kündigungsfrist beachten

Eine Kündigung, die mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen wird oder verspätet beim Arbeitgeber eingeht, ist zwar nicht unwirksam, jedoch erst zum nächstmöglichen Termin zulässig. Die Verpflichtung der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung besteht dann bis zum nächsten regulären Termin der Kündigungsfrist fort.

Welche Kündigungsfrist zur Anwendung gelangt, hängt grundsätzlich von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB. Danach besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen (bzw. 28 Tagen) entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende zu beenden. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Beschäftigungsdauer im Unternehmen oder Betrieb ist.
Rolf Albrecht

Konkret bedeutet das: Wenn du zum 15. des Folgemonats kündigen willst, muss die Kündigung beim Arbeitgeber spätestens wie folgt eingehen:

  • Bei einem Monat mit 31 Tagen spätestens am 18. Tag des jeweiligen Monats
  • Bei einem Monat mit 30 Tagen spätestens am 17. Tag des jeweiligen Monats
  • Im Februar spätestens am 15., bzw. im Schaltjahr am 16. Tag des jeweiligen Monats

Willst du zum Monatsende kündigen, muss der Zugang der Kündigung oder des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber unter Anwendung des § 622 BGB spätestens bis zu diesen Tagen erfolgen:

  • Bei einem Monat mit 31 Tagen am 3. Tag des jeweiligen Monats
  • Bei einem Monat mit 30 Tagen am 2. Tag des jeweiligen Monats
  • Zum 28. bzw. 29. Februar am 31. Januar bzw. 1. Februar

Abweichende Vereinbarungen sind zum Beispiel dann möglich, wenn im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart werden oder wegen Regelungen im Tarifvertrag anderweitige eine andere Kündigungsfrist gilt.

Kündigungsfrist als Arbeitgeber

Damit du auch darüber informiert bist, wie dir dein Arbeitgeber im Gegenzug kündigen kann, hier die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber. Diese richten sich nach der Länge deiner Beschäftigungsdauer im Unternehmen. Wenn man lange einer Tätigkeit bei ein und demselben Arbeitgeber nachgegangen ist, hat man automatisch auch eine längere Kündigungsfrist und bekommt manchmal sogar eine Abfindung. Die gesetzlichen Kündigungsfristen können dann bis zu sieben Monate umfassen.

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
Ab 2 Jahren Beschäftigungsdauer 1 Monat Frist zum Ende des Kalendermonats
Ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit   2 Monate Frist zum Ende des Kalendermonats
Ab 8 Jahren Beschäftigungsdauer 3 Monate Frist zum Ende des Kalendermonats
Ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Monate Frist zum Ende des Kalendermonats
Ab 12 Jahren Beschäftigungsdauer 5 Monate Frist zum Ende des Kalendermonats
Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 6 Monate Frist zum Ende des Kalendermonats
Ab 20 Jahren Beschäftigungsdauer 7 Monate Frist zum Ende des Kalendermonats

Kündigungsfrist in der Probezeit

Die Probezeit ist dazu da, herauszufinden, ob der neue Job zu dir und umgekehrt passt. Fühlst du dich schon in den ersten Tagen im neuen Job überhaupt nicht wohl, ist auch hier eine Kündigung das Beste. In der Probezeit liegt die Kündigungsfrist in der Regel bei zwei Wochen – sowohl für dich als auch für deinen Arbeitgeber. Außerdem musst du wissen, dass das Arbeitsverhältnis zu jedem Tag beendet werden kann.

Kündigungsgründe

Du siehst keine Herausforderungen mehr in deinem Arbeitsverhältnis und die Aufstiegschancen sind gering? Oder dein Partner zieht in eine andere Stadt und auf Fernbeziehung hast du keine Lust? Manchmal führen die verschiedensten Gründe und dazu, dass man sein Arbeitsverhältnis kündigen will.

Warum Beschäftigte kündigen. Gründe der Befragten, ihren letzten Arbeitgeber zu verlassen.

Kündigungsgrund Prozent
Zu geringe Bezahlung 39,7
Schlechtes Arbeitsklima 37,4
Fehlende Aufstiegsmöglichkeiten 34,6
Die Unternehmenskultur passte nicht zu mir 27,7
Mangelnde Weiterbildungschancen 25,2
Fehlende Work-Life-Balance 25,1
Mangelnde Jobstabilität 22,3
Mangelnde Sinnhaftigkeit der Tätigkeit 21,7
Zu wenig Verantwortung 17,9
Arbeitsweg 17,2
Trendence Umfrage

Hier geht's zur Umfrage von Trendence.

Unterschied: Ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung als Arbeitnehmer

Der Grund der Kündigung entscheidet dabei, ob du eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung vornimmst. Zudem gibt es den Sonderfall, dass man ein Arbeitsverhältnis kündigen kann, bevor man es überhaupt angetreten hat. Über diese drei Fälle klärt der Rechts-Experte Rolf Albrecht auf.

Ordentliche Kündigung als Arbeitnehmer

Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist dabei die meist angewandte Kündigungsform. Laut Arbeitsrecht kann eine ordentliche Kündigung deines Arbeitsverhältnisses zum Beispiel folgende Gründen haben:

  • neues Jobangebot
  • Aufnahme eines Studiums
  • Umzug
Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer jederzeit ohne Begründung möglich. Dabei sind nur die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist sowie eine Kündigungserklärung zu beachten.
Rolf Albrecht

Außerordentliche Kündigung als Arbeitnehmer

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es jedoch auch die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht.

Oftmals werden Fälle bekannt, in denen Arbeitgeber Mitarbeitern eine außerordentliche Kündigung bzw. fristlos eine Kündigung aussprechen. Auch Arbeitnehmer haben das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Rolf Albrecht

In folgenden Situationen kannst du eine außerordentliche Kündigung aussprechen, also eine fristlose Kündigung einreichen:

  • „Längeres“ Ausbleiben der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung (Abmahnung vorab erforderlich)
  • Beleidigung, Bedrohung, Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber
  • Straftaten durch den Arbeitgeber
Wichtig ist auch in diesen Fällen, – genauso wie bei einer fristlosen außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber – dass die Schriftform sowie die gesetzliche Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten werden: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis eines außerordentlichen Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
Rolf Albrecht

Wenn man also z. B. bedroht oder beleidigt wird, muss man innerhalb von zwei Wochen reagieren und die außerordentliche Kündigung einreichen. Das Arbeitsverhältnis ist dann ab dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber sofort aufgelöst.

Als Arbeitnehmer kündigen: So kündigst du richtig

Möchtest du deinen Arbeitsvertrag beenden und kündigen, solltest du dich an verschiedene Formalitäten halten. Wir haben die wichtigsten Fakten aus dem Arbeitsrecht für dich zusammengefasst.

Kündigungserklärung abgeben

Neben der Kündigungsfrist, ist laut Arbeitsrecht auch maßgeblich, ob und inwieweit die Kündigungserklärung ordnungsgemäß ist. Grundsätzlich muss eine Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Dabei ist die elektronische Form ausgeschlossen, d. h. eine Kündigung per E-Mail ist nicht gültig. Die ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, in der Kündigungserklärung muss jedoch der Beendigungstermin genannt werden. Außerdem musst du die ordnungsgemäße Zustellung an den entsprechenden Empfänger beachten, denn eine Kündigung wird erst dann wirksam, wenn tatsächlich mit dem Zugang zu rechnen war.

Wenn beispielsweise der Unternehmensinhaber und alleinige Personalverantwortliche drei Wochen im Sommerurlaub ist, so wird die Kündigung erst mit dessen Rückkehr und Kenntnis der Kündigung wirksam. Es ist daher immer ratsam, eine Kündigung zumindest in zweifacher Art und Weise zu übermitteln und vor allem genau zu prüfen, wer im Unternehmen oder Betrieb für den Empfang der Kündigung verantwortlich ist und es ggf. bestimmte Personen gibt, die dafür bestimmt worden sind.

Die einfachste und sicherste Möglichkeit, eine Kündigung zuzustellen, besteht darin, diese dem Arbeitgeber bzw. einer verantwortlichen Vertretungsperson persönlich zu übergeben.
Rolf Albrecht

5 Tipps zur Kündigungsvorbereitung

Nachdem du jetzt über die rechtliche Lage der Kündigung als Arbeitnehmer informiert bist, kommen hier noch einmal fünf Tipps, wie du deine Kündigung Schritt für Schritt vorbereitest.

  1. Arbeitsvertrag kennen: Bevor du kündigst, schau dir den Arbeitsvertrag deines Arbeitsverhältnisses genau an. Dann weißt du, welche Punkte zu beachten sind und wann eine schriftliche Kündigung einzureichen ist.

  2. Gespräch vorbereiten: Wenn deine Kündigung eingegangen ist, wird es nicht lange dauern und dein Vorgesetzter wird das Gespräch suchen. Bereite dich darauf vor, indem du gute Gründe nennst, ohne deinen Chef zu provozieren.

  3. Schritte dokumentieren: Es kann immer zu Streitigkeiten im Arbeitsrecht kommen. Sei darauf vorbereitet und sammle alle relevanten Unterlagen zu deiner Kündigung in einem Ordner.

  4. Projekte abschließen: Damit du vor deinem Team nicht das Gesicht verlierst, solltest du in der Zeit vor und nach deiner Kündigung Projekte abschließen oder an andere Kollegen übergeben. Auch deinen Arbeitsplatz solltest du sauber verlassen ohne etwas mitzunehmen (Vorsicht: Diebstahl) sowie dich verabschieden – entweder bei jedem persönlich oder in einer gemeinsamen Runde.

  5. Neuen Job suchen: Bist du schon länger unzufrieden mit deinem Arbeitsverhältnis, solltest du schon vor der Kündigung parallel nach einem neuen Job suchen. Es kündigt sich viel leichter, wenn du ein neues Jobangebot hast und ein guter Grund aus deinem Arbeitsvertrag auszuscheiden, ist es außerdem.

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    Kündigung durch den Arbeitgeber

    Doch nicht nur du kannst kündigen, sondern auch du kannst von deinem Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen gekündigt werden. Auch hier gilt, dass er sich an die rechtlichen Formalitäten, wie oben beschrieben, halten muss. Aus den folgenden Gründen kann dich dein Arbeitgeber aus deinem Arbeitsverhältnis entlassen:

    Personenbedingte Kündigung

    Eine personenbedingte Kündigung ist rechtmäßig, wenn du deine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kannst und die Gründe dafür in deiner Person liegen.

    Ein personenbedingter Grund für eine Kündigung ist häufig Krankheit des Arbeitnehmers. Ist sicher, dass du dauerhaft krank bist und deshalb die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringen kannst, ist die Kündigung gerechtfertigt. Dass ein erblindeter Busfahrer seinen Job nicht mehr ausführen kann, leuchtet jedem ein.

    Allerdings wird es schon kritischer, wenn medizinisch nicht ganz klar ist, ob du wieder gesund wirst. Dann kommt es auf die Prognose zum Zeitpunkt der Kündigung an. Bist du für mindestens 24 Monate arbeitsunfähig, dann ist eine krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Ordnung. Ist nicht abzusehen, wann du wieder arbeitsfähig bist, darf der Arbeitgeber laut Arbeitsrecht auch eine Kündigung aussprechen– die Situation wird behandelt wie eine sicher anzunehmende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

    Eine personenbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen ist auch möglich. Dabei kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft mit häufigen Kurzerkrankungen gerechnet werden muss.

    Diese häufigen kurzen Fehlzeiten müssen dann allerdings laut Arbeitsrecht auch eine erhebliche Beeinträchtigung von betrieblichen Interessen hervorrufen. Letztlich muss immer der Einzelfall betrachtet und im Zweifelsfall ein medizinisches Gutachten eingeholt werden, wenn dein Arbeitsvertrag aus diesem Grund gekündigt werden sollst.

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass du durch dein Verhalten deine Vertragspflichten verletzt. In der Regel geht es hierbei um Fälle von wiederholtem unentschuldigtem Fehlen oder um Arbeitnehmer, die trotz Krankschreibung beispielsweise abends in der Kneipe angetroffen werden.

    ! Wichtig

    Bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, muss er überlegen, ob er das Fehlverhalten des Mitarbeiters nicht durch eine Abmahnung abstellen kann.

    Fehlst du beispielsweise regelmäßig Montagmorgen unentschuldigt im Büro, kann dein Arbeitgeber dir erstmal durch eine Abmahnung die Chance geben, dieses Verhalten zu ändern. Zeichnet sich das Muster ab, dass dein Arbeitgeber dich mehrfach wegen desselben Verhaltens abmahnt, ohne eine Kündigung auszusprechen, kannst du irgendwann davon ausgehen, dass er das Verhalten nicht als besonders störend empfindet. Folgt erst nach drei- oder gar viermaligem Abmahnen desselben Verhaltens eine Kündigung, dann kann die Ernsthaftigkeit dieser durchaus in Zweifel gezogen werden.

    Ist von vornherein klar, dass du dein Verhalten nicht ändern wirst, braucht dein Arbeitgeber dich auch nicht abzumahnen, sondern kann gleich eine Kündigung aussprechen oder dir ein Kündigungsschreiben schicken.

    Betriebsbedingte Kündigung

    Eine betriebsbedingte Kündigung bedeutet, dass du gekündigt wirst, weil deine Arbeit bei einer Umstrukturierung im Unternehmen weggefallen ist. Gibt es mehrere Arbeitsplätze mit demselben Profil, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Dadurch soll erreicht werden, dass der Arbeitnehmer entlassen wird, der sozial am wenigsten schutzwürdig ist.

    Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) führt in § 1 Absatz 3 die Parameter auf, an Hand derer die Auswahl stattfindet: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. So kommt es häufig dazu, dass es gerade junge Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl trifft.

    Wer dem nicht durch rasche Gründung einer Großfamilie gegensteuern will, hat dennoch eine Chance: Sich im Unternehmen durch spezielle Kenntnisse oder Leistungen unersetzlich machen, um so zu erreichen, nicht gekündigt zu werden.§1 Absatz 3 Satz2 KSchG sieht nämlich vor, dass solche Arbeitnehmer dann nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden. Bist du zum Beispiel der Einzige in der Firma, der eine bestimmte Software bedienen kann, sollte dich das aus der Sozialauswahl heraushalten, sodass dein Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.

    ! Aha

    Dein Arbeitgeber ist laut Arbeitsrecht verpflichtet, vor der Kündigung zu überprüfen, ob er dich in einer anderen Position weiter beschäftigen kann. Gibt es in deinem Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dein Arbeitgeber diesen über die geplante Entlassung aus deinem Arbeitsverhältnis informieren.

    Kündigungsschutz von Arbeitnehmern

    Neben den Fristen für eine Kündigung sind die Regeln aus dem Kündigungsschutz zu beachten. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, der allen Arbeitnehmern zusteht, gibt es noch das Kündigungsschutzgesetz.

    Bei Unternehmen mit maximal fünf Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz. Das bedeutet zum Beispiel, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, Frauen während des Mutterschutzes, Betriebsratsmitglieder und schwerbehinderte Menschen Sonderkündigungsschutz genießen und nicht ordentlich gekündigt werden dürfen. Außerdem darf die Kündigung nicht gegen § 242 BGB verstoßen, also treuwidrig sein. Das bedeutet, dass einem Arbeitnehmer beispielsweise nicht gekündigt werden darf, weil er homosexuell ist oder einer bestimmten Religion angehört.

    Arbeitest du in einem Unternehmen mit mehr als fünf Angestellten und besteht dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, gilt zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz. Das hat zur Konsequenz, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Sie ist sozial gerechtfertigt, wenn sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt ist.

    Kündigungsschutzklage

    Bist du der Meinung, dass deine Kündigung rechtswidrig ist, kannst du vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Das Gericht wird dann mit einem Urteil feststellen, ob dein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung weiter bestand. Hier musst du dich aber beeilen und bestimmte Fristen einhalten: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen, nachdem dir das Kündigungsschreiben am Arbeitsplatz oder Zuhause zugegangen ist, bei Gericht eingereicht werden. Allerdings sind auch verspätete Klagen nach § 5 KSchG möglich, wenn dir nicht zuzumuten war, innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben.

    Sonderfall: Kündigung vor Dienstantritt

    Manchmal kann es zu der Situation kommen, dass mehrere Bewerbungen erfolgreich waren und dein eigentlicher Traumjob erst in Aussicht ist, wenn du bereits einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber unterschrieben hast. Dann stellt sich die Frage: Kann das Arbeitsverhältnis auch vor Dienstantritt gekündigt werden?

    Ob ein Arbeitsverhältnis auch vor Dienstantritt gekündigt werden darf, hängt davon ab, ob der Arbeitsvertrag nicht den Ausschluss einer solchen Möglichkeit enthält. Steht also im Arbeitsvertrag, dass eine Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist, so ist dies grundsätzlich bindend und man muss sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten.
    Rolf Albrecht

    Natürlich besteht die Möglichkeit, sich gütlich mit dem Arbeitgeber zu einigen, z. B. mit einem Aufhebungsvertrag für das Arbeitsverhältnis. Aber dieser hat die Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag unter dem Verweis auf betriebliche Erfordernisse und Planungen abzulehnen. Zudem kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen.

    Ist die Kündigung vor Dienstantritt im Arbeitsvertrag jedoch nicht ausgeschlossen, ist die Möglichkeit gegeben. Dann musst du dennoch darauf achten, innerhalb welcher Frist du kündigen kannst.

    Auch hier gilt wieder, dass der Arbeitsvertrag bei einem Arbeitsverhältnis bindend ist. Ist dort z. B. die Probezeit vorgesehen, so gelten für die Kündigung vor Dienstantritt die Kündigungsfristen der Probezeit. Im Ausnahmefall, dass der Arbeitsvertrag keinerlei Regelung zur Kündigung enthält (z. B. eine Frist), so ist die „Interessenlage beider Parteien“ zu berücksichtigen.

    Der Autor ist der Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke 2.0. Er ist Lehrbeauftragter an der Hagen Law School und Experte für die Themen Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht.

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