Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch.
Bei unzulässigen Fragen kann ein Bewerber leicht in Bedrängnis kommen. Egal, wie er sich entscheidet, eine zu ehrliche Antwort oder ein Schweigen kann ihm negativ ausgelegt werden. Hier erfährst du, wie du dich in so einem Fall möglichst souverän verhältst.
Unzulässige Fragen: ein Überblick.
Bis jetzt ist das Vorstellungsgespräch bestens gelaufen und Fragen wie „Warum bewerben Sie sich gerade bei uns“, „Was sind ihre Stärken und Schwächen?“ und Brainteaser sind souverän von dem/der Bewerber:in* beantwortet worden. Doch dann fragt der Personaler, wie es um die eigene Familienplanung steht, ob man in nächster Zeit Vater/Mutter werden will. Was nun? Muss man darauf wahrheitsgemäß antworten? Es handelt sich hierbei um eine unzulässige Frage, die Bewerber ebenso erwarten kann wie beispielsweise:
Fragen zur Familie.
- Sind Sie Single?
- Was macht Ihr Partner von Beruf?
- Sind Sie schwanger?
- Haben Sie eine Behinderung?
- Wie steht es mit Ihrem Kinderwunsch?
Fragen zur eigenen Person.
- Sind Sie religiös?
- Gehören Sie einer Partei an?
- Haben Sie eine bestimmte Krankheit?
- Waren Sie mal im Gefängnis?
- Wann wurden Sie das letzte Mal gewalttätig?
- Wie steht es um Ihr Sexualleben?
- Wofür geben Sie Ihr Geld aus?
- Sind Sie schon einmal verschuldet gewesen?
Wenn du dir diese Fragen vor deinem Vorstellungsgespräch angeschaut hast, bist du schon mal gut vorbereitet, auf was du im Fall der Fälle nicht antworten musst. Weitere Tipps zu Bewerbung und Vorstellungsgespräch in deinem Berufsfeld findest du hier:
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Ausnahmen für unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch.
Es gibt es allerdings auch Ausnahmen, wenn die Information für den angestrebten Job wichtig ist.
Beispiele:
- Eine Schauspielerin, die sich auf die Rolle einer schlanken Frau bewirbt, muss wahrheitsgemäß antworten, ob sie schwanger ist, da sie die Rolle sonst nicht adäquat spielen kann.
- Wenn die Stelle mit schwerer, körperlicher Arbeit verbunden ist, darf der Arbeitgeber nach dem Gesundheitszustand fragen.
- Verortet sich das Unternehmen zum Beispiel in einer politischen oder religiösen Richtung, sind Fragen nach politischen Interessen und eigener Religiosität in einem Bewerbungsgespräch naheliegend und legitim.
Bei manchen Dingen ist man aber als Bewerber dazu verpflichtet, sogar unaufgefordert persönliche Informationen zu nennen. Wer einen Job in einer Branche sucht, in der er offen mit Geldbeträgen in Berührung kommt (Kassierer, Bankkaufmann etc.), muss ungefragt angeben, falls er wegen Diebstahls oder Veruntreuung vorbestraft ist.
Wie auf unzulässige Fragen reagieren?
Der Begriff „unzulässige Fragen“ ist etwas irreführend. Es ist dem Personaler nämlich juristisch nicht verboten, solche Fragen zu stellen. Er kann nach dem Vorstellungsgespräch jedoch wegen Diskriminierung verklagt werden.
Doch welche Reaktion ist die beste, wenn man im Vorstellungsgespräch unzulässige Fragen gestellt bekommt? Dann heißt es zunächst einmal: Ruhig bleiben! Auf geschlossene Fragen wie nach der Schwangerschaft, Krankheit oder einem Gefängnisaufenthalt einfach mit einem simplen „Nein“ antworten.
Bei offenen Fragen, die man nicht mit einem „Ja“ oder „Nein“ beantworten kann, ist es etwas schwerer. Überlege im Hinterkopf, ob die Antwort für die angestrebte Position notwendig sein kann. Vielleicht meint es der Personaler auch gar nicht böse oder fragt aus Berechnung, sondern wollte eigentlich nur eine Stressfrage stellen, um den Bewerber aus der Reserve zu locken. Von daher sollte man bei solchen Fragen nicht harsch reagieren, sondern sachlich bleiben. Eine solche Situation lässt sich häufig auch mit Spontanität, Schlagfertigkeit oder Gegenfragen lösen. Oder mit (Not-)Lügen.
Lügen bei unzulässigen Fragen erlaubt.
Bekommt man als Bewerber nämlich unzulässige Fragen gestellt, muss man diese nicht wahrheitsgemäß beantworten. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG ist es zudem nicht möglich, im Nachhinein rechtlich belangt zu werden, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass man im Bewerbungsgespräch die Unwahrheit gesagt hat.
Das AGG setzt sich das Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
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